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63. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 281, K06, III

1:14:24
 
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Bis ins 17. Jh. blockiert das gesellschaftliche Problem allgegenwärtiger Gewalt die eigenständige Evolution des Rechts. Erst nachdem das politische System das Gewaltmonopol für sich beansprucht, kann es ein „öffentliches Interesse“ an Strafgesetzgebung behaupten und Strafverfolgung rechtlich durchsetzen. An der Lösung des Gewaltproblems sind Politik und Recht strukturell gekoppelt. Der III. Abschnitt hatte bereits gezeigt, dass die eigenständige Evolution des Rechts im 18./19. Jh. von der Ausdifferenzierung des politischen Systems vorangetrieben wurde. Die Anzahl und die Bandbreite der rechtlichen Operationen erhöhten sich dadurch. Nun fragt Luhmann, ob es noch tieferliegende gesellschaftliche Bedingungen gibt, die eine eigenständige Rechtsevolution ermöglicht haben. Das heißt zugleich, dass diese Bedingungen die eigenständige Evolution zuvor blockiert hatten. Eine solche gesellschaftliche Bedingung besteht in der Lösung des „Gewaltproblems“. Thomas Hobbes hatte 1651 in seinem Werk „Leviathan“ die Allgegenwärtigkeit physischer Gewalt zum Ausgangspunkt seines Gesellschaftsvertrages gemacht, aus dem letztlich der moderne Territorialstaat mit Gewaltenteilung, Verfassung und dem Ideal der parlamentarischen Demokratie hervorging. Weil im „Naturzustand“ jeder gegen jeden Krieg führe, könnte eine Lösung, die Frieden sichert, nur darin bestehen, dass jedes Individuum auf sein Urrecht der Gewaltanwendung verzichtet und es auf einen „Souverän“ überträgt. Der historisch gegebenen Ausgangslage wird damit eine fiktive, logisch begründete Ausgangslage entgegengesetzt. Das politische System inkludiert Gewalt, um Gewalt zu exkludieren. Es konsolidiert sich auf dieser Machtbasis. Die Paradoxie, dass der Souverän Gewalt ausüben darf, um Gewalt zu verhindern, wurde aufgelöst durch die Unterscheidung von legitimer und illegitimer Gewalt. Auch die Paradoxie, dass das Volk die Quelle der Macht ist und damit zugleich der Souverän und sein eigener Untertan, wurde aufgelöst durch Unterscheidungen. Das Volk wurde unterschieden in: Volk, Politik, Verwaltung und Publikum (Luhmann, „Politik der Gesellschaft“, S. 257). D.h., das gesellschaftliche Problem physischer Gewalt wurde zu einem politischen Problem erklärt, regulierbar durch Gesetzgebung, die Strafdurchsetzung einschließt. Durch das Gewaltmonopol des Staates können Strafrecht und Zivilrecht getrennt werden. Für die Evolution des Rechts wirkte dies befreiend. Jahrtausendelang war die Lösung von Gewaltkonflikten die Hauptfrage des Rechts gewesen. Bis ins Hochmittelalter war Frieden eine Ausnahme. Die Durchsetzung des Rechts blieb unsicher. Nun fiel diese Blockade. An diesem Punkt sind Politik und Recht strukturell gekoppelt, d.h. strukturell offen für Irritationen aus dem jeweils anderen System. Verarbeitet wird jede Irritation jedoch in operativer Geschlossenheit. Erst ihre Kopplung in der Gewalt(en)frage sichert die Autopoiesis beider Systeme. Diese Entwicklung stellt einen Wendepunkt im gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt dar. Fortan steht nicht mehr der Schaden des Opfers im Fokus des Rechts, sondern der Verstoß gegen das Gesetz. Der Verstoß kann im öffentlichen Interesse geahndet werden, denn das Individuum hat sein Urrecht, Gewalt mit Gewalt zu erwidern, an den Staat abgetreten. Die Gesetzgebung kann nun sogar regeln, dass es rechtens sein kann, gegen geltendes Recht zu verstoßen, z.B. aus Notwehr. Autopoiesis und strukturelle Kopplung gehen Hand in Hand. Die Evolution benutzt die Autopoiesis der anderen Systeme, die sie vorfindet. Auf Umweltanstöße entwickelt jedes System systemeigene Problemlösungen. Ohne die politische Lösung des Gewaltproblems wäre die eigenständige Evolution des Rechts blockiert geblieben.
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