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#57 - Haftung in der Mediation. Im Gespräch mit Prof. Dr. Thomas Riehm
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Webseite: www.inkovema.de
E-mail: info@inkovema.de
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Prof. Dr. Thomas Riem., Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Universität Passau.
Inhalt
Haftung im Zivilrecht bedeutet, dass man für Schäden, die man verursacht hat, einstehen muss…In der Mediation ist eine Haftung für mediative Tätigkeiten sehr unwahrscheinlich, weil zwischen mediativen Tätigkeiten und Schadenseintritten zumeist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Konfliktpartei erfolgt, die den Schaden verursacht.
- Haftung = Pflichtverletzung + kausaler Schaden
- Fallbeispiele für Kausalitäten zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
- Beweisbarkeit der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und eines Schaden.
- Bundesgerichtshof (2017) zur Haftung von Mediatorinnen und Rechtsanwältinnen: Mediative Tätigkeiten unterliegen nicht der Haftung für Rechtsanwält*innen.
- § 4 RDG - Rechtsberatung unterliegt nur solchen Berufsträgern, die zur Rechtsberatung - staatlich - befugt sind.
- Vertragliche Haftungsbegrenzungen für Mediator*innen
- Was tun, wenn man einen Schaden durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt hat?
Literatur:
- Riehm, Thomas: Die Haftung von Mediatoren – Damoklesschwert über dem Flipchart?, in: ZKM 2019, 120-128.
- BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, MDR 2017, 1331 = NJW 2017, 3442 = ZKM 2018, 29
170 에피소드
#57 - Haftung in der Mediation. Im Gespräch mit Prof. Dr. Thomas Riehm
Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.
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Haftung im Zivilrecht bedeutet, dass man für Schäden, die man verursacht hat, einstehen muss…In der Mediation ist eine Haftung für mediative Tätigkeiten sehr unwahrscheinlich, weil zwischen mediativen Tätigkeiten und Schadenseintritten zumeist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Konfliktpartei erfolgt, die den Schaden verursacht.
- Haftung = Pflichtverletzung + kausaler Schaden
- Fallbeispiele für Kausalitäten zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
- Beweisbarkeit der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und eines Schaden.
- Bundesgerichtshof (2017) zur Haftung von Mediatorinnen und Rechtsanwältinnen: Mediative Tätigkeiten unterliegen nicht der Haftung für Rechtsanwält*innen.
- § 4 RDG - Rechtsberatung unterliegt nur solchen Berufsträgern, die zur Rechtsberatung - staatlich - befugt sind.
- Vertragliche Haftungsbegrenzungen für Mediator*innen
- Was tun, wenn man einen Schaden durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt hat?
Literatur:
- Riehm, Thomas: Die Haftung von Mediatoren – Damoklesschwert über dem Flipchart?, in: ZKM 2019, 120-128.
- BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, MDR 2017, 1331 = NJW 2017, 3442 = ZKM 2018, 29
170 에피소드
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