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Follow the Rechtsstaat Folge 106

41:15
 
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Informationsfreiheit mit allen Schikanen

Im neuen Podcast sprechen Stefan Brink und Niko Härting in Querbeet (ab Minute 00:42) zunächst über ein Gespräch von Stefan mit Netzpolitik.org zur Informationsfreiheit: Moderne Verwaltung ist transparent ( https://netzpolitik.org/2024/ex-datenschutzbeauftragter-im-interview-moderne-verwaltung-ist-transparent/). Was steht Transparenz der Verwaltung eigentlich entgegen? Welche Rolle spielt die „Fachlichkeit“ der Verwaltung? Und warum ist nicht wirtschaftliche Effizienz, sondern Rechtstaatlichkeit ausschlaggebend?

Dann betrachten bei die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (ab Minute 12:46) zur „Pegasus“-Entscheidung (https://www.bverwg.de/071124U10A5.23.0): Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist danach nicht verpflichtet, einem Journalisten von FragDenStaat Auskünfte über den Erwerb und Einsatz der Software "Pegasus" zu erteilen. Diese Software ist eine israelische Spyware, mit der mobile Endgeräte mit den Betriebssystemen iOS oder Android ausgespäht werden (Zugriff auf Daten sowie die Aktivierung von integrierten Mikrofonen und Kameras). Zwar gelte – so das BVerwG in seiner noch nicht veröffentlichten Entscheidung - Pressefreiheit auch für digitale Medien. Den erbetenen Auskünften stünden aber überwiegende öffentliche Interessen entgegen: Der BND habe plausibel dargelegt, dass diese Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die journalistischen Fragen zielten auf die Offenlegung seiner aktuellen nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Methodik ab. Dies könnte mittelbar auch operative Vorgänge gefährden. Zudem wären die Informationen für ausländische Geheim- und Nachrichtendienste und andere mögliche Aufklärungsziele von bedeutendem Interesse. Auch der Schutz der Zusammenarbeit des BND mit solchen Diensten wäre bei Erteilung der Auskünfte beeinträchtigt. Man wundert sich demnach, was ausländische Nachrichtendienste alle nicht wissen …

Dann geht es (ab Minute 22:08) um die Frage, was der Verfassungsschutz in den Sozialen Medien zu suchen hat: der Thüringer Verfassungsgerichtshof stärkt das Fragerecht von Abgeordneten (Urteil vom 20.11.2024, https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/media/tmmjv_verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/23-00021_Urteil_nicht_barrierefrei.pdf) und tritt der Argumentation der Landesregierung entgegen, bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Im Organstreitverfahren zweier AfD-Abgeordneter zum Umgang des Thüringer Verfassungsschutzes mit Fake-Accounts in den sozialen Netzwerken bekräftigt das Gericht, dass die Landesregierung zumindest allgemeine Informationen hätte geben müssen, etwa die Angabe, wie viele (Fake-)Accounts der Verfassungsschutz in den sozialen Netzwerken nutzt. Angaben darüber, welche Chatgruppen der Verfassungsschutz in der Vergangenheit möglicherweise selbst erstellt habe, seien dagegen nicht vom parlamentarischen Fragerecht umfasst, da die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes ein in der Verfassung verankertes Schutzgut sei. Informationsfreiheit aus Bürgersicht, aus Journalistensicht und aus Sicht des Parlaments – so viel Transparenz war selten …

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Dann geht es (ab Minute 22:08) um die Frage, was der Verfassungsschutz in den Sozialen Medien zu suchen hat: der Thüringer Verfassungsgerichtshof stärkt das Fragerecht von Abgeordneten (Urteil vom 20.11.2024, https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/media/tmmjv_verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/23-00021_Urteil_nicht_barrierefrei.pdf) und tritt der Argumentation der Landesregierung entgegen, bei einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit ergebe sich das Bedürfnis nach Geheimhaltung bereits aus der Natur der Sache. Im Organstreitverfahren zweier AfD-Abgeordneter zum Umgang des Thüringer Verfassungsschutzes mit Fake-Accounts in den sozialen Netzwerken bekräftigt das Gericht, dass die Landesregierung zumindest allgemeine Informationen hätte geben müssen, etwa die Angabe, wie viele (Fake-)Accounts der Verfassungsschutz in den sozialen Netzwerken nutzt. Angaben darüber, welche Chatgruppen der Verfassungsschutz in der Vergangenheit möglicherweise selbst erstellt habe, seien dagegen nicht vom parlamentarischen Fragerecht umfasst, da die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes ein in der Verfassung verankertes Schutzgut sei. Informationsfreiheit aus Bürgersicht, aus Journalistensicht und aus Sicht des Parlaments – so viel Transparenz war selten …

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