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Stiftung Liechtenstein: Höhere Schenkungsteuer rechtswidrig (EuGH-Vorlage)??

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Hast du schon von dem spannenden Fall gehört, den das Finanzgericht Köln dem EuGH vorgelegt hat? 🤔 Es geht um eine Familienstiftung in Liechtenstein, die für eine Schenkung höhere Steuern zahlen soll als eine vergleichbare deutsche Stiftung. 😮💸

Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungssteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von € 200.000 sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden.

Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich €20.000 und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III). Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln.

Das Gericht hat Zweifel, ob das mit der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU vereinbar ist. 🇪🇺 Jetzt muss der EuGH entscheiden, ob die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. 👨‍⚖️

In dieser Folge erklären wir dir die Hintergründe und was das Urteil für dich bedeuten könnte. 📺 Egal ob du selbst eine Stiftung gründen willst oder einfach nur neugierig bist - schau rein und bleib auf dem Laufenden! 😊

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Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungssteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von € 200.000 sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 ErbStG, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden.

Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich €20.000 und Anwendung eines Steuersatzes von 30 % nach Steuerklasse III). Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln.

Das Gericht hat Zweifel, ob das mit der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU vereinbar ist. 🇪🇺 Jetzt muss der EuGH entscheiden, ob die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. 👨‍⚖️

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