Ep. 201 - Erbunwürdig durch Nichtstun
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Die Gründe für eine Erbunwürdigkeit sind in § 2339 BGB abschließend aufgezählt und man muss schon eine gravierende Verfehlung begangen haben, um als erbunwürdig zu gelten. Da mag es überraschen, dass auch Nichtstun Grund für eine Erbunwürdigkeit sein kann. Tatsächlich ist das allerdings der Fall, nämlich dann, wenn ein Erbe sich in einem auf die Feststellung der Erbunwürdigkeit gerichteten Prozess nicht wehrt und in der Folge ein Versäumnisurteil ergeht (vgl. BGH vom 26.04.2023, Az.: IV ZB 11/22).
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