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#6 - Mediation an staatlichen Gerichten. Das Güterichterverfahren - Im Gespräch mit RiAG Thomas Puls

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Thomas Puls, Richter am Amtsgericht in Halle/Saale, ausgebildeter und tätiger Güterichter, zeichnet in dieser Episode die Entwicklungen einvernehmlicher Gerichtsverfahren nach, die im Jahre 2012 – mit dem deutschen Mediationsgesetz – zum Rechtsinstitut des Güterichtertums führten. Und er gewährt Einblick in seine ganz persönliche Entwicklung vom entscheidenden Richter zum schlichtenden Mediator.

**Inhalt: **

  • Kontaktaufnahme mit dem neuen Konfliktbearbeitungsverfahren der Mediation: Gerichtliches Modellprojekt in Sachsen-Anhalt (2005). „Danke, dass Du das übernimmst!“ bis „Danke, aber vergleichen kann ich allein!“: Für und Wider einvernehmlicher Verfahrensweisen an einem deutschen Amtsgericht.
  • Gut, dass das Güterichterverfahren Methodenfreiheit zulässt!: Der Weg vom Mediationsprojekt zum innovativen Güterichterverfahren der ZPO (2012).
  • In Nachbarschaftsfällen gibt es immer was zu entdecken! Bevorzugte Fallkonstellationen im Güterichterverfahren.
  • Rückgang der Klageeingangszahlen an deutschen Gerichten (Link zum INKOVEMA-Blogbeitrag „Kein Grund zur Klage?!“)
  • 1 Fall pro Monat!: Verhältnis von richterlicher zu güterichterlicher Tätigkeit.
  • Ich fühle mich schon wohler, wenn ich nicht die Verantwortung für die juristische Entscheidung habe: Rückwirkungen auf die richterliche Tätigkeit.
  • „Der hat sich bei Gericht als Rechtsbeistand nicht so benommen, als würde er im Güterichterverfahren hilfreiche Ideen entwickeln können.“: Rollenklarheit von Anwält*innen im Güterichterverfahren. Vorteil Güterichterverfahren: Vollstreckbarkeit von güterichterlich erarbeiteten Vergleichen.
  • Wir wollen ein Güterichterverfahren: Zulässigkeit von Klagen!
  • Das Klageerfordernis als Hindernis für die Ausbreitung von gerichtlichen Mediationen.

Aufgeworfenes Thema:

Ist eine Klage durch die Konfliktpartei(en) zulässig, wenn es Ihnen darum geht, ein Güterichterverfahren zu beginnen und den – bereits ausgehandelten -Streitvergleich als vollstreckbare Urkunde zu erlangen?

Diese Frage kam im Gespräch mit Thomas Puls auf und wir waren uns beide unsicher, wie das zu entscheiden ist bzw. wäre – und ob das nicht bereits einmal bei Gericht entschieden wurde.

  • Gegen die Zulässigkeit spricht, dass der Klage (notgedrungen einer Partei) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Die Parteien haben keinen Streit mehr, lediglich eine Unsicherheit für den Fall, dass Ihre Vergleichsideen bzw. Vergleichsabsichten in der Zukunft auch sicher umgesetzt werden können. Hier soll die Vollstreckbarkeit der Vereinbarungen Abhilfe schaffen. Dafür ist aber das Gerichtswesen an sich nicht zuständig. Die Parteien können Ihre Vereinbarung anderweitig mit Hilfe von Anwälten vollstreckbar ausfertigen lassen, auch wenn das teurer ist. Und die Gerichte sind dafür da, wirkliche Streitparteien ihre Rechte aus- und zuzusprechen.
  • Dafür könnte sprechen, dass es das gute Recht einer Klagepartei ist, Klage einzureichen, auch wenn das taktische Hintergründe hat. Die Gerichte würden dann präventiv tätig werden, denn tatsächlich ist eben noch kein wirksamer Vergleich zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen worden, sondern soll eben nur zustandekommen, wenn die Vereinbarung zugleich vollstreckbar ist. Dafür steht das Güterichterverfahren zur Verfügung, auch wenn zunächst Klage einzureichen ist.
  • Die Frage erhält allerdings praktisch nur Relevanz, wenn es wesentlich teurer oder umständlicher wäre, die Vollstreckbarkeit mit Hilfe von Anwälten (Anwaltsvergleich nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796a-c ZPO) bzw. vor einem Notar (Beurkundung durch Notar, § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO) zu erlangen als durch einen Güterichter mittels einer Klage bei Gericht. Davon ist wohl in der Regel nicht auszugehen.

Weiterführende Literatur:

  • Greger, R./ Weber, H.: Das Güterichterverfahren. Ein Leitfaden für Richter, Rechtsanwälte und Gerichtsverwaltung. MDR 2019, S. 1-91.
  • Eidenmüller, H./ Wagner, G.: Mediationsrecht. Kap. 8, München 2015.
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**Inhalt: **

  • Kontaktaufnahme mit dem neuen Konfliktbearbeitungsverfahren der Mediation: Gerichtliches Modellprojekt in Sachsen-Anhalt (2005). „Danke, dass Du das übernimmst!“ bis „Danke, aber vergleichen kann ich allein!“: Für und Wider einvernehmlicher Verfahrensweisen an einem deutschen Amtsgericht.
  • Gut, dass das Güterichterverfahren Methodenfreiheit zulässt!: Der Weg vom Mediationsprojekt zum innovativen Güterichterverfahren der ZPO (2012).
  • In Nachbarschaftsfällen gibt es immer was zu entdecken! Bevorzugte Fallkonstellationen im Güterichterverfahren.
  • Rückgang der Klageeingangszahlen an deutschen Gerichten (Link zum INKOVEMA-Blogbeitrag „Kein Grund zur Klage?!“)
  • 1 Fall pro Monat!: Verhältnis von richterlicher zu güterichterlicher Tätigkeit.
  • Ich fühle mich schon wohler, wenn ich nicht die Verantwortung für die juristische Entscheidung habe: Rückwirkungen auf die richterliche Tätigkeit.
  • „Der hat sich bei Gericht als Rechtsbeistand nicht so benommen, als würde er im Güterichterverfahren hilfreiche Ideen entwickeln können.“: Rollenklarheit von Anwält*innen im Güterichterverfahren. Vorteil Güterichterverfahren: Vollstreckbarkeit von güterichterlich erarbeiteten Vergleichen.
  • Wir wollen ein Güterichterverfahren: Zulässigkeit von Klagen!
  • Das Klageerfordernis als Hindernis für die Ausbreitung von gerichtlichen Mediationen.

Aufgeworfenes Thema:

Ist eine Klage durch die Konfliktpartei(en) zulässig, wenn es Ihnen darum geht, ein Güterichterverfahren zu beginnen und den – bereits ausgehandelten -Streitvergleich als vollstreckbare Urkunde zu erlangen?

Diese Frage kam im Gespräch mit Thomas Puls auf und wir waren uns beide unsicher, wie das zu entscheiden ist bzw. wäre – und ob das nicht bereits einmal bei Gericht entschieden wurde.

  • Gegen die Zulässigkeit spricht, dass der Klage (notgedrungen einer Partei) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Die Parteien haben keinen Streit mehr, lediglich eine Unsicherheit für den Fall, dass Ihre Vergleichsideen bzw. Vergleichsabsichten in der Zukunft auch sicher umgesetzt werden können. Hier soll die Vollstreckbarkeit der Vereinbarungen Abhilfe schaffen. Dafür ist aber das Gerichtswesen an sich nicht zuständig. Die Parteien können Ihre Vereinbarung anderweitig mit Hilfe von Anwälten vollstreckbar ausfertigen lassen, auch wenn das teurer ist. Und die Gerichte sind dafür da, wirkliche Streitparteien ihre Rechte aus- und zuzusprechen.
  • Dafür könnte sprechen, dass es das gute Recht einer Klagepartei ist, Klage einzureichen, auch wenn das taktische Hintergründe hat. Die Gerichte würden dann präventiv tätig werden, denn tatsächlich ist eben noch kein wirksamer Vergleich zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen worden, sondern soll eben nur zustandekommen, wenn die Vereinbarung zugleich vollstreckbar ist. Dafür steht das Güterichterverfahren zur Verfügung, auch wenn zunächst Klage einzureichen ist.
  • Die Frage erhält allerdings praktisch nur Relevanz, wenn es wesentlich teurer oder umständlicher wäre, die Vollstreckbarkeit mit Hilfe von Anwälten (Anwaltsvergleich nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796a-c ZPO) bzw. vor einem Notar (Beurkundung durch Notar, § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO) zu erlangen als durch einen Güterichter mittels einer Klage bei Gericht. Davon ist wohl in der Regel nicht auszugehen.

Weiterführende Literatur:

  • Greger, R./ Weber, H.: Das Güterichterverfahren. Ein Leitfaden für Richter, Rechtsanwälte und Gerichtsverwaltung. MDR 2019, S. 1-91.
  • Eidenmüller, H./ Wagner, G.: Mediationsrecht. Kap. 8, München 2015.
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